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Organisation

Die Gesellschaft wird in der Rechtsform einer deutschen Aktiengesellschaft geführt. Sie ist eine juristische Person mit einem in Stückaktien zerlegten Grundkapital. Es haftet keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung beschränkt sich auf das Grundkapital. Neben dem Vorstand als leitendes Organ fungieren der Aufsichtsrat als überwachendes und die Hauptversammlung als beschließendes Organ.

Der Vorstand

Als alleiniger, vertretungsberechtigter Vorstand der Volkmann Vermögens Verwaltungs AG ist Herr Hans-Eberhard Volkmann bestellt.

Herr Hans-Eberhard Volkmann, Kaufmann, wohnhaft in Hochspeyer, wurde ab 1978 Geschäftsführer mehrerer GmbHs. 1999 wurde auf seine Initiative die Solana Immobilien Management AG übernommen und in die Volkmann Vermögens Verwaltungs AG umgewandelt.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Volkmann Vermögens Verwaltungs AG überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft und nimmt die sonstigen ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen seiner Zustimmung. Der Aufsichtsrat besteht satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf vier Jahre, soweit die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29.12.2004 wurden als Aufsichtsratsmitglieder Frau Helga Volkmann, Frau Beatrix Volkmann und Herr Mischa Volkmann gewählt. Ihr Mandat endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008 zu entscheiden hat.

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Aktionäre als beschließendes Organ wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen, um über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, Satzungsänderungen, Bestellung von Prüfern oder über die Auflösung der Gesellschaft abzustimmen.

Durch Beschluss der Hauptversammlung kann auch genehmigtes Kapital geschaffen werden, womit der Vorstand ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen.

Eine außerordentliche Hauptverammlung kann auf Verlangen einer Minderheit einberufen werden, wenn diese Minderheit über mindestens 5% des Grundkapitals verfügt.

Die Hauptversammlung ist vom Vorstand rechtzeitig, d.h. mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung, einzuberufen.

© Volkmann Vermögens Verwaltungs AktienGesellschaft